BAFA – Energieberatung im Mittelstand: Neue Richtlinie ab dem 01.12.2017

16 November 2017

Zum 01.12.2017 tritt die geänderte Richtlinie zur Förderung der Energieberatung im Mittelstand in Kraft. Die neue Richtlinie ersetzt die bisher gültige Richtlinie vom 01.12.2015 und ist hier einsehbar.

Folgende wesentlichen Änderungen treten am 01.12.2017 in Kraft:

  1. Die bisher gewährte Förderung der Umsetzungsbegleitung entfällt. Für eine Energieberatung wird die maximale Förderhöhe damit von 8.000 € auf 6.000 € reduziert (dies betrifft alle förderberechtigten Unternehmen mit jährlichen Energiekosten >10.000 €).
  2. Der Energieberaterkreis wird durch die geänderte Richtlinie erweitert. Zur Energieberatung im Mittelstand können nun alle Energieberater zugelassen werden, die über die geforderte fachliche Qualifikation verfügen und sich durch Selbsterklärung gegenüber dem BAFA und dem jeweiligen Unternehmen verpflichten, hersteller-, anbieter-, produkt- und vertriebsneutral zu beraten.
  3. Um zugelassen zu werden, benötigen Energieberater eine Haftpflichtversicherung, die etwaige Schadensersatzansprüche im Rahmen von Energieberatungsleistungen abdeckt.

Eine Gegenüberstellung der alten und neuen Richtlinie finden Sie hier.

Bitte beachten Sie: Um in den Genuss der aktuellen Förderkonditionen (maximale Förderhöhe von 8.000 €) zu kommen, ist eine Antragsstellung bis zum 30.11.2017 erforderlich. Sollten Sie also Interesse an einer Energieberatung im Mittelstand haben, lohnt es sich diese zeitnah zu beantragen.

Gerne stehen wir für weiterführende Fragen unterstützend bereit.

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