BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) am 31.03.2021 beschlossen

07 April 2021

Am 31.03.2021 beschloss die Bundesregierung die „Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage beim nationalen Brennstoffemissionshandel“ (BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung, kurz BECV).

Ziel der Verordnung ist, dass Unternehmen, die dem nationalen Emissionshandel nach BEHG unterliegen, eine Kompensation (in Form einer Beihilfe) erhalten, falls die CO2-Bepreisung zu Nachteilen im internationalen Wettbewerb führt. So soll die Verlagerung von Sparten besonders brennstoffintensiver Industrien ins Ausland (der sog. „Carbon Leakage“) verhindert werden. Im Gegenzug soll die Kompensationssumme größtenteils klimafreundlich investiert werden.

Damit Unternehmen die genannte Beihilfe erhalten können, ist eine Gegenleistung erforderlich: Ab dem 01.01.2023 muss das jeweilige Unternehmen ein zertifiziertes Energiemanagementsystem (kurz: EnMS) nach DIN EN ISO 50001 bzw. ein Umweltmanagementsystem nach Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (EMAS) nachweisen. Kleinemittenten von weniger als 10 GWh Jahresverbrauch an fossilen Brennstoffen können stattdessen auch ein nicht-zertifiziertes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50005 (schrittweise Implementierung eines EnMS, mit mind. Umsetzungsstufe 3) oder die Mitgliedschaft in einem Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerk, das bei der Deutschen Energieagentur (dena) angemeldet ist, nachweisen.

Sollten Sie Beihilfen nach BECV in Anspruch nehmen wollen, so können Sie uns gerne kontaktieren und wir stimmen mit Ihnen das weitere Vorgehen ab.

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