Bundeskabinett beschließt Gesetzesentwurf zur Umsetzung der CSRD mit Erleichterungen für Unternehmen
30 Juli 2024Bundeskabinett beschließt Gesetzesentwurf zur Umsetzung der CSRD mit Erleichterungen für Unternehmen
Am 24. Juli 2024 hat das Bundeskabinett einen entscheidenden Gesetzesentwurf zur nationalen Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) verabschiedet. Dieser Entwurf setzt die europäischen Vorgaben der CSRD nahezu vollständig in deutsches Recht um. Ein wesentlicher Punkt des Entwurfs ist die Streichung der Pflicht zur Erstellung eines Prüfungsberichts für den Nachhaltigkeitsbericht, was die administrative Belastung für Unternehmen deutlich reduziert.
Darüber hinaus wird die Frist für die Einreichung der Berichte nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) für das Geschäftsjahr 2023 bis zum 31. Dezember 2025 verlängert. Dies gibt den betroffenen Unternehmen mehr Zeit, die neuen Anforderungen zu erfüllen. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Anpassung der Prüferbestellung: Ein bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes bestellter Prüfer für den Jahresabschlussbericht wird automatisch auch als Prüfer für den Nachhaltigkeitsbericht anerkannt.
Der Gesetzesentwurf wird nach der Sommerpause das parlamentarische Verfahren durchlaufen. Dabei könnte es noch zu Anpassungen kommen.
Weiterführende Informationen finden Sie hier:
- Gesetzesentwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes: Microsoft Word – RegE CSRD-UmsG.docx (bmj.de)
- Synopse zum Gesetzesentwurf: Microsoft Word – 2024-07-23 fertige Synopse.docx (bmj.de)
- Pressemitteilung: https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_CSRD_UmsG.html?nn=110490
- BMJ-Informationspapier: pdf (bmj.de)
Gerne steht ECA Concept bei der Umsetzung der CSRD-Anforderungen unterstützend zur Verfügung.