Bundesregierung beschließt umfangreiche Änderungen an Energieeffizienz- und Energiedienstleistungsgesetz

27 Mai 2024

Die Bundesregierung beschloss am 22. Mai 2024 den Entwurf für das „Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen (EDL-G), zur Änderung des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) und zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes (EnVKG)“. Das Gesetz beinhaltet Anpassungen der Schwellenwerte und Konkretisierungen für EDL-G und EnEfG. Unternehmen mit einem durchschnittlichen Jahres-Gesamtendenergieverbrauch von mind. 2,77 GWh müssen ein Energieaudit durchführen, es sei denn, sie haben bereits ein Energie- oder Umweltmanagementsystem eingeführt (§ 1 EDL-G).

Änderungen betreffen auch die Audit-Anforderungen, insbesondere die durchführenden Personen, die Betrachtung von Prozesstemperaturen und abwärmeführende Medien und die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Maßnahmen nach DIN EN 17463 (§ 8a EDL-G).

Künftig wird damit die Pflicht zur Durchführung von Energieaudits nach den Vorgaben der DIN EN 16247-1 nicht mehr Unternehmen abhängig von ihrer Größe treffen (bisher waren große Unternehmen bzw. sog. „Nicht-KMU“ betrroffen), sondern der durchschnittliche Jahresendenergieverbrauch wird der maßgebliche Faktor sein.

Im EnEfG müssen Unternehmen mit über 2,77 GWh (bisher: 2,5 GWh) durchschnittlichen Jahresendenergieverbrauch Umsetzungspläne für effiziente wirtschaftlich rentable Einsparmaßnahmen erstellen und jährlich aktualisieren (§ 9 Abs. 1 und 3). Unternehmen, die vergleichbare Inhalte anderswo veröffentlichen, sind von einer erneuten Veröffentlichung befreit (§ 9 Abs. 4).

Weitere Änderungen umfassen die Streichung der externen Bestätigungspflicht (§ 9 S. 5), die Verlängerung der Frist für die Datenübermittlung an die Abwärme-Plattform bis 01.01.2025 (§ 20 Abs.3) und die Einführung von Bagatellschwellen (§ 17 Abs. 5 und 6).

Die Änderung des EnVKG beendet das Effizienzlabel für Heizungsaltanlagen (Artikel 3).

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