Energieeffizienzgesetz: BMWE plant Abschwächung zentraler Effizienzvorgaben
16 Dezember 2025Mit dem vorliegenden Referentenentwurf „Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie“ beabsichtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE), die Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EU) 2023/1791 in deutsches Recht zu beschleunigen und zugleich Regelungen im Energieeffizienzgesetz (EnEfG) zu straffen. Der Entwurf befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung; eine finale Entscheidung der Bundesregierung liegt noch nicht vor.
Zentraler Fokus des Entwurfs ist eine deutliche Reduzierung einzelner nationaler Vorgaben sowie eine stärkere Ausrichtung auf das Leitprinzip „Energieeffizienz an erster Stelle“. Die wesentlichen vorgesehenen Änderungen im EnEfG werden im Folgenden zusammengefasst.
Wegfall nationaler Effizienzziele und Streichung der Endenergieeinsparpflicht
Der Entwurf sieht vor, die bisher im EnEfG verankerten nationalen Energieeffizienzziele (u. a. Pfade für End- und Primärenergie) zu ersetzen. An deren Stelle tritt das Grundprinzip „Energieeffizienz an erster Stelle“ als übergeordnetes Leitprinzip für energiepolitisch relevante Entscheidungen sowie für bestimmte Planungs- und Investitionsentscheidungen.
Darüber hinaus soll die bisherige Regelung zur „Einsparung von Endenergie“ (§ 5 EnEfG) vollständig entfallen. In der Entwurfsbegründung wird dies insbesondere mit fehlender Entsprechung in der EU-Richtlinie sowie mit Entbürokratisierungszielen begründet.
Öffentlicher Sektor: neue Einsparvorgabe und Energieverbrauchsregister
Für öffentliche Einrichtungen werden die Vorgaben zur Energieeinsparung neu gefasst. Vorgesehen ist künftig eine jährliche Einsparung von 1,9 % des Gesamtendenergieverbrauchs (anstelle der bisherigen Regelungssystematik). Ergänzend soll ein Energieverbrauchsregister verankert werden. Ab 2026 sind strukturierte Meldungen vorgesehen, darunter Angaben zum Gesamtendenergieverbrauch sowie Aufschlüsselungen nach Teilsektoren und Energieträgern. Als Referenzjahr wird 2021 genannt.
Unternehmen: deutliche Anhebung der Schwelle für Managementsysteme
Eine der praxisrelevantesten Entlastungen betrifft den verpflichteten Anwenderkreis nach § 8 EnEfG. Der Entwurf sieht vor, die Schwelle zur Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems deutlich anzuheben – von bisher 7,5 GWh/a auf künftig 23,6 GWh/a Gesamtendenergieverbrauch.
Umsetzungspläne (§ 9 EnEfG): Anpassungen bei Wirtschaftlichkeitsbezug und Nachweislogik
Die Pflicht zur Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen bleibt grundsätzlich bestehen. Der Entwurf nimmt jedoch Anpassungen an Details vor. Insbesondere wird die Definition der Wirtschaftlichkeit stärker über eine Kapitalwertbetrachtung (DIN EN 17463) beschrieben: Eine Maßnahme gilt demnach als wirtschaftlich, wenn ein positiver Kapitalwert vorliegt; die Betrachtung ist auf maximal 50 % der Nutzungsdauer bzw. höchstens 15 Jahre begrenzt.
Zudem wird in der Begründung hervorgehoben, dass formale Anforderungen reduziert werden sollen – unter anderem durch den Wegfall externer Bestätigungserfordernisse.
Stichprobenkontrollen: § 10 entfällt, Vollzug neu strukturiert
Die bisherige Stichprobenkontrollregelung des § 10 EnEfG soll entfallen. Die Kontroll- und Durchsetzungslogik wird im Entwurf im Vollzugsabschnitt neu geordnet und in einer Regelung zu Stichprobenkontrollen gebündelt.
Rechenzentren: Lockerung zentraler Effizienzanforderungen (PUE)
Im Bereich Rechenzentren sind ebenfalls Entlastungen vorgesehen. Bereits die Ausrichtung wird sprachlich angepasst (von „klimaneutral“ hin zu „energieeffizient“). Zudem werden PUE-Schwellenwerte angehoben für bestehende Rechenzentren (Inbetriebnahme vor 01.07.2026) steigen die Grenzwerte ab 2027 bzw. 2030 (u. a. von 1,5 auf 1,6 sowie von 1,3 auf 1,4) und für neue Rechenzentren (ab 01.07.2026) wird der Grenzwert ebenfalls weniger strikt gefasst (von 1,2 auf 1,3).
Abwärme-Plattform (§ 17 EnEfG): Pflichtmeldungen und Auskunftsanspruch sollen entfallen
Eine weitere deutliche Änderung betrifft die Plattform für Abwärme: Der Entwurf sieht vor, verpflichtende Meldungen sowie einen Auskunftsanspruch gegenüber Wärmenetzbetreibern zu streichen. Die Datenübermittlung an die Plattform soll künftig freiwillig ausgestaltet werden. Begründet wird dies mit dem Ziel, bürokratischen Aufwand zu reduzieren und darauf zu setzen, dass Abwärmeangebote auch ohne staatlichen Zwang aus wirtschaftlichem Eigeninteresse bereitgestellt werden.
Hinweis zum Status des Vorhabens
Alle genannten Punkte basieren auf dem derzeit vorliegenden Entwurf und der zugehörigen Synopse. Änderungen im weiteren Verfahren sind möglich. Erst nach Abschluss der Ressortabstimmung sowie des parlamentarischen Verfahrens steht fest, welche Regelungen tatsächlich in Kraft treten.


