Energieeffizienzgesetz (EnEfG) am 18.11.2023 in Kraft getreten
20 November 2023Nach einem langen Weg von ersten Entwürfen, diversen Anpassungen bei den Energieverbrauchsschwellen, ab denen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem erforderlich ist, und vielen Beratschlagungen ist das neue Energieeffizienzgesetz am 17.11.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und schließlich am 18.11.2023, also einen Tag später, in Kraft getreten.
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes kommen gleichzeitig neue Pflichten auf Unternehmen zu, abhängig von ihrem Energieverbrauch.
Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch der letzten drei Jahre von mehr als 2,5 GWh/a müssen
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- bis zum 01.01.2024 bestimmte Informationen für die noch aufzubauende Abwärme-Plattform melden bzw. auf konkrete Anfrage Betreibern von Wärmenetzen oder Fernwärmeversorgungsunternehmen und sonstigen wärmeabnehmenden Unternehmen (danach bis zum 31. März eines jeden Jahres an die Bundesstelle für Energieeffizienz). Aufgrund des kurzen Zeitraums zwischen dem Inkrafttreten des EnEfG und der Meldefrist, aber auch aufgrund von Verzögerungen bei der technischen Umsetzung der Abwärme-Plattform wird die Frist und die entsprechende Bußgeldbewehrung für sechs Monate ausgesetzt.
- innerhalb von 3 Jahren konkrete, durchführbare Umsetzungspläne erstellen und veröffentlichen für alle als wirtschaftlich identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen (gilt nur, wenn energieauditpflichtig gemäß EDL-G).
Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch der letzten 3 Jahre von mehr als 7,5 GWh/a müssen
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- innerhalb von 20 Monaten (also bis zum 18.07.2025) ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 bzw. ein Umweltmanagementsystem nach EMAS einrichten
- zusätzliche Anforderungen als Teil des Managementsystems erfüllen (wie u. a. Identifizierung von Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung und Wirtschaftlichkeitsbewertung der identifizierten Maßnahmen nach DIN EN 17463)
Wichtig: Unternehmen mit einem Energieverbrauch > 7,5 GWh/a sind von der Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits gemäß EDL-G befreit, bis sie das Energie- oder Umweltmanagementsystem nachgewiesen haben bzw. spätestens bis zum 18.07.2025.
Dazu kommen Anforderungen an die Energieverbrauchseffektivität, den Anteil wiederverwendeter Energie und den Anteil von Strom aus erneuerbaren Energien für Betreiber von Rechenzentren. Unter anderem müssen Betreiber von Rechenzentren ab dem 01.01.2024 Strom bilanziell zu 50 % durch Strom aus erneuerbaren Energien decken.
Das Gesetz im Original-Wortlaut finden Sie hier.
Eine kompakte Übersicht zum EnEfG inkl. Entscheidungsbaum zur besseren Orientierung, was das Gesetz für Sie bzw. Ihr Unternehmen bedeutet, finden Sie hier.
Bei Fragen und/oder Anmerkungen rund um das EnEfG stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.