Inoffizieller Entwurf Industriestrompreis-Förderrichtlinie: Strompreisentlastung 2026–2028 – kompakter Überblick

19 Januar 2026

Am 08.01.2026 wurde der erste inoffizielle Entwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) für eine Förderrichtlinie zur Strompreisentlastung („Industriestrompreis“) für die Abrechnungsjahre 2026 bis 2028 bekannt. Die Beihilfe soll im Einklang mit dem CISAF und der beihilferechtlichen Genehmigung der EU-Kommission gewährt werden; ein Rechtsanspruch besteht nicht. Zudem kann es auch noch Änderungen an der Richtlinie geben, zumal es sich um einen inoffiziellen Entwurf handelt, dementsprechend sind die folgenden Ausführungen auch nur vorläufig.

Wer kann gefördert werden?

Beihilfeberechtigt sind Unternehmen,

  • deren Wirtschaftszweig in der „Teilliste 1“ des Anhangs I der KUEBLL geführt ist, oder
  • deren Wirtschaftszweig durch Entscheidung der EU-Kommission zusätzlich einbezogen wird (Verweis auf Randnr. 116 CISAF).

Wichtig: Die Abnahmestellen müssen in Deutschland liegen. Die Wirtschaftszweigzuordnung erfolgt nach WZ 2008 (maßgeblich ist das Ende des jeweiligen Abrechnungsjahres).

Ausgeschlossen sind u. a. Unternehmen in Schwierigkeiten sowie Unternehmen mit offenen Rückforderungsanordnungen.

Zentrale Voraussetzung: Investitions-Gegenleistung

Mindestens 50 % der erhaltenen Beihilfe sind in Investitionen zu leisten, die einen messbaren Beitrag zur Senkung der Kosten des Stromsystems leisten (ohne Erhöhung fossiler Brennstoffe). Der Entwurf nennt u. a. EE-Kapazitäten, Speicher, nachfrageseitige Flexibilität, Energieeffizienz, Elektrifizierung, Infrastrukturmodernisierung, Netzintegration/Baukostenzuschüsse sowie PPA-Kosten (jeweils nach Maßgabe der Richtlinie).

  • Umsetzung durch Antragsteller oder Dritte möglich; Investitionen müssen in Deutschland erfolgen.
  • Beginn grundsätzlich erst nach Antragstellung; Umsetzung i. d. R. innerhalb von 48 Monaten nach Gewährung (mit Möglichkeit längerer Frist bei technischer Begründung).
  • Doppelanrechnungen als Gegenleistung mit anderen Begünstigungen, die ebenfalls Gegenleistungen verlangen, sind ausgeschlossen.

 Förderung und Berechnungslogik

Die Förderung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss (Projektförderung/Anteilfinanzierung).

Bemessungsgrundlage ist der anrechenbare Stromverbrauch je Abnahmestelle: tatsächlich selbstverbrauchte Strommenge (nicht selbstverbrauchte/weitergeleitete Mengen sind nicht berücksichtigungsfähig) sowie unter Voraussetzungen indirekte Stromverbräuche für leitungsgebunden ausgelagerte Sekundärenergien/Medien innerhalb von Industrieparks.

Die Gesamtbeihilfe setzt sich aus Basis-Beihilfe und einem möglichen Flexibilitäts-Bonus zusammen.

Basis-Beihilfe: Ba = Aia × Pa × Ca

  • Aia (Beihilfeintensität Basis): beträgt 0,5
  • Pa (anrechenbarer Stromverbrauch): in MWh
  • Ca (Differenzpreis): grundsätzlich 50 % des Referenzpreises, begrenzt durch den Zielpreis (Entlastung auf maximal 50 EUR/MWh)

Flexibilitäts-Bonus: +10 % des Basis-Beihilfebetrags, wenn (i) 80 % der Gegenleistungsverpflichtung in nachfrageseitige Flexibilität investiert werden und (ii) zusätzlich 75 % des Bonusbetrags ebenfalls in entsprechende Flex-Maßnahmen fließen.

Abgrenzung: Stromverbräuche, für die für dasselbe Abrechnungsjahr Strompreiskompensation beantragt wird, sind hier nicht berücksichtigungsfähig.

 Verfahren: Antrag, Auszahlung, Nachweise (Kurzfassung)

  • Antrag: elektronisch beim BAFA, erstmals für 2026, ein Antrag pro Unternehmen und Jahr; Frist endet frühestens 31.03. und spätestens 30.09. (BAFA-Bekanntgabe).
  • Auszahlung: im Auszahlungsjahr (Kalenderjahr nach dem Abrechnungsjahr) nach Prüfung.
  • Nachweise (Auszug): Wirtschaftszweigzuordnung (WZ 2008), Strommengen je Abnahmestelle (inkl. Abgrenzung nicht selbstverbrauchter/weitergeleiteter Mengen), Selbsterklärungen in vorgesehenen Fällen; Prüfungsvermerk ab 10 GWh (mit Ausnahmen gemäß Entwurf).
    Fehlende/ungenügende Nachweise führen zu (anteiliger) Aufhebung und Rückforderung im prozentualen Umfang der Nichterfüllung.

 Kumulierung, Haushaltsvorbehalt und Laufzeit

Eine Kumulierung mit anderen Beihilfen ist unter den im Entwurf genannten Bedingungen möglich, solange Höchstintensitäten/-beträge eingehalten werden; eine Doppelförderung derselben Stromverbräuche ist ausgeschlossen.

Die Gewährung steht unter Haushaltsvorbehalt; bei unzureichenden Haushaltsmitteln ist eine quotale Kürzung vorgesehen.

Die Richtlinie gilt für die Abrechnungsjahre 2026–2028; nach dem 31.12.2029 sollen keine Zahlungen mehr erfolgen.

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