Novellierung EEW-Förderprogramm am 15.02.2024
04 März 2024Im Rahmen der kürzlich erfolgten Novellierung der Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW) haben sich einige relevante Änderungen ergeben, von denen die wichtigsten im Folgenden dargestellt werden. Diese beziehen sich sowohl auf die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) angebotene Zuschussversion des EEW-Förderprogramms als auch auf die Kreditzuschüsse der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).
Generelle Änderungen (modulübergreifend):
- Anpassung der jeweiligen Fördersätze abhängig von der Unternehmensgröße (siehe Grafik für nähere Details zu den jeweiligen Werten)
- Deminimis-Fördertopf: Anhebung der Begrenzung auf 300.000 € in drei Kalenderjahren (bisher: 200.000 €)
- Erhöhung des Zeitraums für die Maßnahmenumsetzung auf 36 Monate mit vereinzelten Ausnahmen (bisher 24 Monate) sowie zweimalige Möglichkeit der Verlängerung um bis zu 12 Monate (bei entsprechender Begründung)
Modul 1 (Querschnittstechnologien):
- Förderung der Investitionsgesamtkosten über die AGVO-Verordnung mit max. 200.000 € pro Vorhaben
- Gilt nur noch für kleine und mittlere Unternehmen (weniger als 250 Mitarbeiter und 50 Mio. € Jahresumsatz)
- Motoren, Pumpen, Ventilatoren und Druckluftkompressoren sind nur noch bei Austausch gegen Bestandsanlagen förderbar (Ausnahme: Wärmeübertrager für innerbetriebliche Abwärmenutzung sowie Anlagendämmung – hier ist kein Austausch erforderlich, die Maßnahmen müssen sich aber auf Bestandsanlagen beziehen)
- Auszutauschende Anlagen müssen mindestens fünf Jahre alt sein, zudem ist ein Nachweis zum erfolgten Austausch erforderlich beim Verwendungsnachweis
Modul 2 (Erneuerbare Prozesswärme):
- Förderung der Investitionsgesamtkosten über die AGVO-Verordnung mit max. 20 Mio. € pro Vorhaben
Modul 3 (Digitalisierung Energieeffizienz)
- Förderung der Investitionsgesamtkosten über die AGVO-Verordnung mit max. 20 Mio. € pro Vorhaben
- Weiterhin keine prozentuale Begrenzung der Nebenkosten
Modul 4 (Technologieoffene Maßnahmen)
- Unterscheidung in vereinfachte „Basisförderung“ (neu) und „Premiumförderung“ (entspricht bisherigem Modul 4)
- Basisförderung für kleine und mittlere Unternehmen zur vereinfachten Beantragung von definierten Technologien (z. B. elektrisch betriebene Flurförderfahrzeuge, servo-elektrisch betriebene Spritzgießmaschinen, Werkzeugmaschinen etc.) mit einer geforderten Endenergieeinsparung von mindestens 15 %
- Basisförderung: Förderung der Investitionsgesamtkosten über die AGVO-Verordnung mit max. 20 Mio. € pro Vorhaben
- Premiumförderung für weitestgehend technologieoffene Maßnahmen der CO2-Einsparung durch Energie- und/oder Ressourceneinsparung mit zusätzlichem Dekarbonisierungsbonus für außerbetriebliche Abwärmenutzung, Elektrifizierung von Prozessen sowie Nutzung/Erzeugung von Wasserstoff
- Premiumförderung: Förderung anhand der jährlich eingesparten CO2-Menge mit erhöhten Förderfaktoren, dafür jedoch gleichzeitig auch Einführung einer Mindestvorgabe der jährlich erforderlichen CO2-Einsparung (Wert abhängig von der Unternehmensgröße) oder pauschal mindestens 30 % CO2-Einsparung bezogen auf das konkrete Vorhaben
Modul 5 (Erstellung von Transformationsplänen zur Erreichung Klimaneutralität)
- Wegfall der Anforderung zur Ausarbeitung einer Maßnahme gemäß Modul-4-Einsparkonzept, dafür muss mindestens eine der aufgeführten Maßnahme einen Prozessbezug aufweisen
Modul 6 (Elektrifizierung kleiner Unternehmen)
- Keine Förderung mehr über AGVO, sondern über Deminimis mit max. 200.000 € pro Vorhaben (zu beachten: generelle Deminimis-Obergrenze von 300.000 € in drei Kalenderjahren)
Weitere Detailänderungen sowie die aktualisierten Merkblätter und Glossare finden sich auf der Homepage des BAFA: https://www.bafa.de/DE/Energie/Energieeffizienz/Energieeffizienz_und_Prozesswaerme/Uebersicht/uebersicht_node.html