Referentenentwurf zum CSRD-Umsetzungsgesetz veröffentlicht
27 März 2024Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat am 22. März 2024 den Entwurf zum CSRD-Umsetzungsgesetz veröffentlicht (Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen). Er dient der bis zum 6. Juli 2024 vorgeschriebenen Umsetzung der europäischen CSRD in nationales Recht.
Dabei handelt es sich um einen Referentenentwurf, der noch nicht seitens der Bundesregierung beschlossen wurde. Zuvor soll Verbänden und Fachkreisen die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden.
Die Kernpunkte des Referentenentwurfs sind:
- ESRS als einheitlicher Rahmen und Standard(s) zur Berichterstattung
- Pflicht zur Berichterstattung im Lagebericht in einem gesondert dafür vorgesehenen Abschnitt (keine Möglichkeit für einen gesonderen nichtfinanziellen Bericht außerhalb des Lageberichts)
- Lagebericht (und Nachhaltigkeitsbericht als Teil davon) muss künftig in einem einheitlich elektronischen Berichtsformat ESEF erfolgen
- Der Aufsichtsrat muss neben dem Finanzbericht auch den Nachhaltigkeitsbericht überwachen
- Der Nachhaltigkeitsbericht muss von einem Wirtschaftsprüfer oder einem bestellten Abschlussprüfer geprüft werden. Dabei besteht ein Wahlrecht dahingehend, dass neben dem Abschlussprüfer des Jahres- bzw. Konzernabschlusses auch andere Wirtschaftsprüfer (jedoch keine anderen unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen) die Prüfung durchführen können
Die Stellungnahme von Verbänden und Fachkreisen ist noch bis zum 19. April 2024 möglich.