Energie- und Umweltmanagementsysteme gemäß EnEfG – 90-%-Regelung bleibt erhalten

29 Januar 2025

Das BAFA hat in einer E-Mail an vom EnEfG (Energieeffizienzgesetz) betroffene Unternehmen bestätigt, dass die „90-%-Regelung“ auch im Rahmen des Energieeffizienzgesetzes angewendet werden kann. Dies kann z. T. erhebliche Erleichterungen für die Pflicht zur Einführung von Energie- und Umweltmanagementsystemen mit sich bringen. Die wichtigsten Details werden im Folgenden erläutert.

Nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wurde die Genehmigung zur Anwendung der 90-%-Regelung für die Einführung von Energie- (DIN EN ISO 50001) oder Umweltmanagementsystemen (EMAS) nach § 8 EnEfG erteilt, wie eine E-Mail des BAFA bestätigt. Dies bedeutet, dass „die nach § 8 EnEfG einzurichtenden Managementsysteme analog zu den Energieaudits nach § 8 EDL-G mindestens 90 % des gesamten Endenergieverbrauchs des Unternehmens abdecken müssen.“ Für Unternehmen mit einem Endenergieverbrauch von über 7,5 GWh/a, „müssen 90 % dessen von einem Energie- (DIN EN ISO 50001) oder Umweltmanagementsystem (EMAS) abgedeckt sein, also alle zum Unternehmen gehörenden, unselbstständigen Standorte.“ Zudem ist es zulässig, dass „Unternehmen mit mehreren Standorten unterschiedliche Systeme, d. h. mehrere Zertifikate nach DIN EN ISO 50001 oder EMAS oder Zertifikate sowohl nach DIN EN ISO 50001 als auch nach EMAS betrieben werden.“

Unternehmen können in Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Zertifizierer oder Energieauditor selbst festlegen, welche 90 % des Gesamtendenergieverbrauchs abgedeckt werden. Wichtig ist, dass die Abdeckung nachvollziehbar dokumentiert wird, etwa durch eine Liste der relevanten Standorte und deren Energieverbräuche. Die Regelung gilt nur für das einzelne Unternehmen und nicht für Unternehmensgruppen (kleinste rechtliche Einheit). Eine offizielle Veröffentlichung wird noch im Frühjahr 2025 erwartet.

Solange die Regelung nicht offiziell ist, empfehlen wir von Seiten ECA Concept direkten Kontakt mit dem BAFA aufzunehmen, v. a. falls o. g. E-Mail noch nicht bei Ihrem Unternehmen eingegangen ist.

Gerne unterstützt ECA Concept Sie bei Ihrem Vorhaben rund um die Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems.

Hintergrundinformationen:

90-%-Regelung

Unternehmen, die nach § 8 EDL-G zur Durchführung eines Energieaudits verpflichtet sind, müssen zunächst ihren gesamten Endenergieverbrauch (100 %) ermitteln. Ein Audit gilt als repräsentativ, wenn es mindestens 90 % dieses Verbrauchs erfasst, sodass sich die Analyse auf die wesentlichen Energieverbraucher konzentrieren kann, während die restlichen 10 % unberücksichtigt bleiben dürfen. Alternativ kann ein Unternehmen von der Auditpflicht befreit werden, wenn es mindestens 90 % seines Gesamtendenergieverbrauchs durch ein zertifiziertes Energiemanagementsystem (DIN EN ISO 50001) oder ein Umweltmanagementsystem (EMAS) abdeckt. Dabei dürfen verschiedene Systeme an unterschiedlichen Standorten betrieben werden, solange die 90-%-Abdeckung erreicht wird. Standorte mit einem Verbrauch von weniger als 10 % können außer Acht gelassen werden. Wichtig ist, dass diese Regelung nur für die kleinste selbstständige rechtliche Einheit eines Unternehmens gilt und nicht unternehmensübergreifend innerhalb einer Unternehmensgruppe angewendet werden kann.

Energieeffizienzgesetz (18.11.2023)

Die Novellierung des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) trat am 18. November 2023 in Kraft und führt neue Verpflichtungen für Unternehmen ein, abhängig von ihrem Energieverbrauch. Es gelten für Unternehmen mit einem Gesamtendenergieverbrauch über 7,5 GWh verpflichtend entweder ein Umweltmanagementsystem (UMS) oder ein Energiemanagementsystem (EnMS) sowie die Erstellung von Umsetzungsplänen.

Unternehmen, die unter das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) fallen, unterliegen einer abgestuften Verpflichtung. Unternehmen mit einem Energieverbrauch von 0,5 bis 2,5 GWh müssen ein Energieaudit durchführen. Bei einem Verbrauch von 2,5 bis 7,5 GWh sind zusätzlich Umsetzungspläne erforderlich, während ein UMS oder EnMS weiterhin freiwillig bleibt.

 

 

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