Verschärfte Anforderungen an die EEG-Umlagebegrenzung

18 Oktober 2021

Am 7. Juni 2021 hat die EU-Kommission einen Entwurf der Leitlinien für Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen veröffentlicht (Text mitsamt Anlagen ist hier verfügbar). Bis zum 2. August 2021 konnten Interessierte hierzu Stellung beziehen. Bis Ende 2021 sollen die neuen Leitlinien von der Kommission angenommen werden und ab 1. Januar 2022 schließlich die bisherigen Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen (2014-2020) ablösen.

Die Leitlinien sehen diverse Verschärfungen an die bestehende EEG-Umlagebegrenzung nach §§ 63 ff. EEG vor, die im Folgenden zusammengefasst sind.

Berechtigte Branchen

In Anlage 4 EEG sind jene Branchen genannt, für die ein Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage in Frage kommt. Anlage 4 ist im Wesentlichen deckungsgleich mit den Anlagen 3 und 5 der aktuellen Leitlinien. In diesen beiden Anlagen sind Wirtschaftszweige aufgeführt, deren Wettbewerbsposition aufgrund ihrer Strom- und Handelsintensität in Anbetracht der Kosten für die Förderung erneuerbarer Energien gefährdet wäre. Aktuell ist dies bei einer der folgenden Arten der Fall:

  • Handelsintensität von mindestens 10 Prozent und Stromkostenintensität von mindestens 10 Prozent, jeweils auf EU-Ebene.
  • Handelsintensität von mindestens 4 Prozent und Stromkostenintensität von mindestens 20 Prozent, jeweils auf EU-Ebene, oder wirtschaftlich ähnliche Wirtschaftszweige (z. B. aufgrund von Substituierbarkeit).
  • Stromkostenintensität von mindestens 7 Prozent und einer Handelsintensität von mindestens 80 Prozent, jeweils auf EU-Ebene.

Nach dem Entwurf der neuen Leitlinien sollen die Beihilfen nun auf Branchen beschränkt werden, die aufgrund der beihilfefähigen Abgaben einen erheblichen Wettbewerbsnachteil aufweisen und daher die Gefahr besteht, dass sie mit ihren Standorten die EU verlassen. Dies sei der Fall für Unternehmen in einer Branche

  • mit einer Handelsintensität von mindestens 20 Prozent und einer Stromkostenintensität von mindestens 10 Prozent, jeweils auf EU-Ebene, oder
  • mit einer Stromkostenintensität von mindestens 7 Prozent und einer Handelsintensität von mindestens 80 Prozent, jeweils auf EU-Ebene.

Aufgrund der strengeren Kriterien wird die Anzahl berechtigter Branchen künftig deutlich reduziert. In Liste 1 von Anlage 4 des EEG fallen über 20 Branchen weg. Bei Liste 4 sind bis auf fünf Ausnahmen (z. B. Eisenerzbergbau, Herstellung von Glasfaserkabeln) gar keine Branchen mehr gelistet. Das hat erhebliche Auswirkungen für Unternehmen, die künftig aus der Listung herausfallen.

Begrenzungshöhe

Aktuell erfolgt ab der 2. GWh Stromverbrauch eine Begrenzung auf 15 Prozent der EEG-Umlage. Künftig soll diese mindestens 25 Prozent betragen.

Weitere erforderliche Maßnahmen für Unternehmen

Unternehmen mussten bisher für die Begrenzung der EEG-Umlage ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach ISO 50001, ein Umweltmanagementsystem nach EMAS oder ein alternatives System aufweisen. Der Leitlinienentwurf macht nun zusätzliche Vorgaben:

  • Im Audit empfohlene Energieeffizienzmaßnahmen müssen umgesetzt werden, sofern die Amortisationszeit für die entsprechenden Investitionen drei Jahre nicht überschreitet und die Kosten verhältnismäßig sind, oder
  • Unternehmen müssen 30 Prozent ihres Stromverbrauchs aus CO2-freien Erzeugungsquellen decken oder
  • Unternehmen müssen 50 Prozent der gewährten Beihilfe (d. h. Differenz zwischen reduzierter und regulärer Umlage) in Projekte investieren, die zu einer erheblichen Absenkung der Treibhausgasemissionen führen.

Gültigkeit

Die neuen Leitlinien sollen ab dem 01.01.2022 anwendbar sein. Mitgliedsstaaten müssen bis zum 31.12.2023 sicherstellen, dass ihre Regelungen den neuen Leitlinien entsprechen. Bis dahin ist also mit einer nationalen Gesetzgebung in Anlehnung an den Leitlinienentwurf zu rechnen.

Ausblick EEG-Umlage

Der Leitlinienentwurf der EU-Kommission schränkt die Anzahl der berechtigten Branchen ein, erhöht den „Selbstanteil“ der zu zahlenden EEG-Umlage für privilegierte Unternehmen und zusätzliche Vorgaben, die zu erfüllen sind. Dementsprechend müssen sich berechtigte Unternehmen darauf, künftig geringere Privilegien zu erhalten.

Gleichzeitig dürfte die EEG-Umlage aktuell aber ohnehin ein Auslaufmodell sein. Jede der voraussichtlich beteiligten Regierungspartien (SPD, Grüne, FDP) plant die Abschaffung der EEG-Umlage, die 2022 bereits um 2,8 ct/kwh im Vergleich zum Vorjahr sinken wird (von 6,5 ct/kWh auf 3,723 ct/kWh). Dementsprechend bleibt abzuwarten, ob die geplanten Anpassungen an die EEG-Umlagebegrenzung durch die EU-Kommission noch Wirkung haben werden in Deutschland und wenn ja, wie groß diese tatsächlich noch sein wird.

 

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