Aktuelle Informationen zur Zählerverpflichtung

15 April 2016

Aktuelle Informationen zur Zählerverpflichtung

Änderungen zum 01.01.2015 (betreffend EEG, Besondere Ausgleichsregelung)

Seit Anfang 2015 müssen Unternehmen, die Strom an Dritte weiterleiten, die nicht eigenbetrieblich verwendeten Strommengen mittels geeichter Zähler (inklusive geeichter Wandler) erfassen. Diese gesetzliche Regelung wurde von den Hauptzollämtern erlassen. Hintergrund beim EEG ist, zweifelsfrei darlegen zu können, welche Strommenge das Unternehmen nun verbraucht und welche nicht, weil das die Grundlage für den Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage (Besondere Ausgleichsregelung) ist.

Änderungen zum 01.01.2016 (betreffend Strom- und Energiesteuer, bestimmte Prozesse und Verfahren)

Gemäß § 9a StromStG und § 51 EnergieStG müssen Unternehmen des produzierenden Gewerbes, falls sie Anspruch auf eine Strom- und Energiesteuerentlastung für diese Paragraphen haben möchten, ab dem 01.01.2016 mit Zählern ausgestattet sein. Diese müssen allerdings nicht geeicht sein.

§ 9a StromStG und § 51 EnergieStG beschreiben die Strom- und Energiesteuerentlastung für das produzierende Gewerbe für bestimmte Verfahren und Prozesse.

So sieht § 9a StromStG beispielsweise eine Steuerentlastung für folgende Verfahren vor:

  • Herstellung von keramischen Erzeugnissen
  • Herstellung von Glas und Glaswaren
  • Herstellung von Metallerzeugnissen
  • Elektrolyse und chemische Reduktionsverfahren

§ 51 EnergieStG dagegen befasst sich unter anderem mit thermischen Prozessen und deren steuerliche Befreiungsmöglichkeiten.

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