Bundestag verabschiedet Gesetz zur CSR-Berichtspflicht

16 März 2017

Am 10. März 2017 hat der Bundestag das „Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten“, welches auf einer EU-Richtlinie basiert und eine Auswahl an Unternehmen verpflichtet, über ökologische und soziale Aspekte zu berichten, verabschiedet. Die Umsetzung in nationales Recht hätte bereits bis zum 06. Dezember 2016 erfolgen sollen. Die verspätete Verabschiedung ist durch einen zusätzlichen Abstimmungsbedarf innerhalb der großen Koalition zu erklären. Ende März 2017 muss das Gesetz noch vom Bundesrat abgesegnet werden. Dies gilt jedoch lediglich als Formsache. Im Anschluss daran wird das Gesetz rückwirkend zum 01. Januar 2017 in Kraft treten.

Nachfolgend werden die wichtigsten Änderungen, die sich im Vergleich zum letzten Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom Oktober 2016 ergeben haben, aufgelistet. Die Kernelemente blieben jedoch unverändert und können auf diesem Factsheet eingesehen werden.

Geringfügige Änderungen ergeben sich bei der Prüfpflicht der CSR-Berichte. Unternehmen sind nach wie vor nicht verpflichtet, die Berichte externen Prüfern vorzulegen. Falls jedoch eine freiwillige Prüfung stattfinden soll, müssen die Prüfergebnisse mit dem Bericht veröffentlicht werden. Diese Offenlegungspflicht gilt im Gegensatz zum Gesetzesentwurf erst ab dem Geschäftsjahr 2019.

Neu hinzu kam die Regelung, dass CSR-Berichte, die parallel zum Geschäftsbericht veröffentlicht werden, statt sechs nun vier Monate nach dem Bilanzstichtag veröffentlicht werden müssen. Neu hinzugekommene Änderungen betreffen ebenfalls die Tochterunternehmen eines Konzerns. Ursprünglich mussten Tochterunternehmen, deren Konzernmutter in der EU sitzt, keinen eigenen CSR-Bericht erstellen. Nun wurde dies auch auf Tochterunternehmen ausgeweitet, deren Konzernmutter ihren Sitz außerhalb der EU hat. Die Einschränkung dabei ist jedoch, dass der CSR-Bericht der Konzernmutter den Vorschriften der EU-Richtlinie entsprechen muss. Des Weiteren wurden neue Vorgaben zu der Verwendung von Berichtstandards, die für die Erstellung eines CSR-Berichtes herangezogen werden können, gemacht. Welcher Standard genutzt wird, bleibt weiterhin den Unternehmen selber überlassen. Wenn der CSR-Bericht allerdings nicht auf Basis einer dieser Standards erstellt werden sollte, muss nun eine entsprechende Begründung dafür erfolgen.

Unter diesem Link ist die derzeit verfügbare Vorabfassung, deren Lektorierung allerdings noch aussteht, einsehbar. Inhaltliche Änderungen sind jedoch nicht mehr zu erwarten.

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