Energieeffizienzgesetz: Referentenentwurf konkretisiert Entlastungen und EU-Anpassung

14 April 2026

Mit dem nun vorliegenden Referentenentwurf „Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie“ konkretisiert das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) die geplanten Anpassungen am Energieeffizienzgesetz (EnEfG). Ziel ist es, die Vorgaben der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EU) 2023/1791 vollständig in nationales Recht zu überführen und gleichzeitig bestehende nationale Sonderregelungen zu reduzieren.

Der Entwurf bestätigt in weiten Teilen die bereits im Dezember diskutierten Änderungen, enthält jedoch auch wesentliche Präzisierungen und punktuelle Abweichungen. Im Fokus stehen insbesondere eine stärkere Ausrichtung auf europäische Mindestanforderungen sowie eine spürbare Entlastung für Unternehmen und öffentliche Einrichtungen.

Effizienzziele bleiben bestehen – neues Leitprinzip wird ergänzt

Entgegen früherer Annahmen werden die nationalen Energieeffizienzziele im Referentenentwurf nicht vollständig aufgegeben.

Stattdessen wird das Prinzip „Energieeffizienz an erster Stelle“ zusätzlich als übergeordnetes Leitprinzip eingeführt. Dieses ist künftig insbesondere bei größeren Investitionsentscheidungen zu berücksichtigen. Vorgesehen ist eine verpflichtende Bewertung von Energieeffizienzmaßnahmen ab einem Investitionsvolumen von 100 Mio. € im Energiesektor bzw. 175 Mio. € im Verkehrssektor.

Parallel dazu entfällt die bisherige Endenergieeinsparverpflichtung für Bund und Länder vollständig. Diese hatte keine Entsprechung im europäischen Recht und wird im Zuge der Entbürokratisierung gestrichen.

Öffentlicher Sektor: konkrete Einsparziele und neue Pflichten

Für öffentliche Einrichtungen werden die Anforderungen neu strukturiert und stärker operationalisiert.

Künftig gilt eine verbindliche jährliche Reduktionsvorgabe von 1,9 % des Gesamtendenergieverbrauchs über alle öffentlichen Einrichtungen hinweg. Damit wird die bisherige Zielgröße von 2 % leicht abgesenkt.

Zusätzlich wird ein Energieverbrauchsregister eingeführt. Öffentliche Einrichtungen sind ab 2026 verpflichtet, ihre Energieverbrauchsdaten strukturiert zu melden. Dies umfasst insbesondere Gesamtverbräuche sowie Aufschlüsselungen nach Energieträgern und Sektoren.

Weiterhin Bestand hat (entgegen einer zwischenzeitlichen Vorabversion des Referentenentwurfs), dass öffentliche Einrichtungen ab einem jährlichen Energieverbrauch von 3 GWh ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einführen müssen.

Vom Anwendungsbereich der Einsparverpflichtungen ausgenommen sind unter anderem der öffentliche Verkehr sowie Kommunen.

Unternehmen: deutliche Entlastung und klare Schwellenwerte

Für Unternehmen ergeben sich insbesondere beim verpflichtenden Einsatz von Energie- oder Umweltmanagementsystemen relevante Änderungen.

Die Schwelle für die Verpflichtung wird auf 23,6 GWh jährlichen Gesamtendenergieverbrauch angehoben und damit deutlich über das bisherige Niveau von 7,5 GWh/a hinausgesetzt. Gleichzeitig wird die Frist zur Einführung entsprechender Systeme auf den 11. Oktober 2027 verlängert (bisher 18.07.2025).

Zudem wird klargestellt, dass die Systeme künftig zertifiziert sein müssen und einen Großteil des Energieverbrauchs abdecken sollen.

Umsetzungspläne und Wirtschaftlichkeit: deutliche Vereinfachung

Auch bei den Umsetzungsplänen erfolgt eine grundlegende Neuausrichtung.

Künftig sind diese nur noch für Unternehmen mit einem Energieverbrauch zwischen 2,77 GWh und 23,6 GWh pro Jahr verpflichtend. Damit wird der Anwendungsbereich eingegrenzt.

Gleichzeitig entfällt die bisherige Pflicht zur verpflichtenden Wirtschaftlichkeitsbewertung von identifizierten Maßnahmen. Insgesamt werden die Anforderungen an Inhalt und Nachweisführung so reduziert.

Abwärme: Systemwechsel hin zu wirtschaftlicher Bewertung

Im Bereich der industriellen Abwärme erfolgt ein grundlegender Systemwechsel.

Die bisherige Pflicht zur Vermeidung und Nutzung von Abwärme wird durch eine verpflichtende Kosten-Nutzen-Analyse ersetzt. Diese ist bei der Planung oder Modernisierung von Industrieanlagen mit einer Leistung von mehr als 8 MW sowie bei Energieversorgungseinrichtungen über 7 MW durchzuführen.

Parallel dazu wird die Plattform für Abwärme künftig freiwillig ausgestaltet. Verpflichtende Meldungen und Auskunftsansprüche entfallen damit.

Rechenzentren: mehr Flexibilität bei Effizienzanforderungen

Im Bereich der Rechenzentren werden die Effizienzanforderungen angepasst, um den unterschiedlichen betrieblichen Anforderungen besser Rechnung zu tragen.

Die zulässigen PUE-Werte werden moderat angehoben, wodurch zusätzlicher Planungsspielraum für bestehende und neue Anlagen geschaffen wird.

Gleichzeitig zeigt der Entwurf, dass einzelne Detailfragen – insbesondere zur konkreten Ausgestaltung von Effizienzanforderungen und Abwärmenutzung – noch nicht abschließend geklärt sind. Entsprechend sind hier im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch Anpassungen möglich.

Fazit: Klarer Kurs Richtung Entbürokratisierung mit gezielten Nachschärfungen

Der Referentenentwurf bestätigt die bereits im Dezember erkennbare Stoßrichtung, geht jedoch in mehreren Punkten darüber hinaus.

Während Unternehmen durch höhere Schwellenwerte und reduzierte Nachweispflichten deutlich entlastet werden, werden zentrale Anforderungen im öffentlichen Sektor sowie bei der Datenerfassung konkretisiert und verbindlicher ausgestaltet.

Besonders hervorzuheben sind der Systemwechsel bei der Abwärmenutzung sowie die stärkere Fokussierung auf wirtschaftliche Bewertungsansätze.

Der Entwurf befindet sich derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren. Änderungen im weiteren Verlauf sind möglich. Erst mit dem finalen Beschluss steht fest, welche Regelungen tatsächlich in Kraft treten werden.

 

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