Folgen des „Osterpakets“ für die Besondere Ausgleichsregelung

26 April 2022

Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Robert Habeck, hat Anfang April sein „Energiesofortmaßnahmenpaket“, kurz „Osterpaket“ genannt, vorgestellt. Neben einigen Neuerungen, die in den Medien vorgestellt wurden, kommt es mit dem Wegfall der EEG-Umlage zum 01.07.2022 auch zu Anpassungen bei der sog. „Besonderen Ausgleichsregelung“, die in den meisten Publikationen keinen Platz fanden:

  • Die Besondere Ausgleichsregelung selbst wird es weiterhin geben, jedoch nur für KWKG- und Offshore-Netzumlage. Sie wird überführt in das neue Energie-Umlagengesetz (EnUG).
  • Man hält sich aktuell jedoch die Hintertür offen, dass die Besondere Ausgleichsregelung künftig auch wieder für die EEG-Umlage gelten könnte, falls der EEG-Finanzierungsbedarf nicht vollständig aus dem Bundeshaushalt übernommen wird.
  • Das Antragsverfahren für die Besondere Ausgleichsregelung wird vereinfacht: Es muss keine Stromkostenintensität mehr ermittelt werden, weil diese künftig keine Voraussetzung mehr sein wird, um in den Genuss der Regelung zu kommen. Dementsprechend ist auch kein Wirtschaftsprüfertestat erforderlich. Einzige Ausnahme: Beim sog. „Supercap“, also einer weiteren Reduktion der zu zahlenden Umlagen auf einen bestimmten Anteil an der Bruttowertschöpfung, ist ein WP-Testat weiterhin erforderlich. Es wird also ein „schlankes Grundverfahren“ geben und ein „erweitertes Verfahren“.
  • Die KWKG- und die Offshore-Netzumlage werden weiterhin von der Einstufung der Unternehmen in bestimmte Listen (Anlage 2 Liste 1 bzw. Liste 2 EnUG) abhängen und davon, dass der Strombedarf pro Jahr mindestens 1 GWh beträgt. Zudem wird weiterhin ein Energiemanagementsystem (oder EMAS) zur Erlangung der Reduktion gefordert, über 5 GWh/a die DIN EN ISO 50001, unter 5 GWh/a die DIN EN ISO 50005 (mind. Stufe 3) oder ein Energieeffizienz- oder Klimaschutznetzwerk der dena
  • Die Klima-, Umwelt- und Energiebeihilferichtlinien der Europäischen Kommission werden künftig Teil der Vorgabe zur Umlagenreduktion sein. Dementsprechend wird es künftig gesteigerte Antragsvoraussetzungen und Nachweispflichten geben:
    – Alle durchführbaren Maßnahmen, die aus dem EnMS konkret identifiziert wurden, müssen umgesetzt werden oder
    – Es wurden keine wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen aus dem EnMS konkret identifiziert oder
    – Im Vorjahr zum Antragsjahr wurden mind. 50 % des Begrenzungsbetrags für Maßnahmen aufgewendet worden, die konkret identifiziert wurde, oder
    – 30 % des Stromverbrauchs ist Ökostrom
  • „Wirtschaftlich durchführbar“ = positiver Kapitalwert nach höchstens 90 % der Nutzungsdauer (gemäß DIN EN 17463) (Ausnahme 2023-2025: höchstens 60 % bzw. wenn das EnMS vor dem Inkrafttreten des EnUG bereits bestand, reicht es, wenn die Amortisationsdauer weniger als 60 % der vorgesehenen Nutzungsdauer entspricht“
  • Die Anforderungen sollen, soweit möglich, an die Vorgaben der Carbon-Leakage-Verordnung angepasst werden

Unternehmen profitieren also künftig davon, dass keine EEG-Umlage (auch keine reduzierte) mehr zu entrichten ist. Gleichzeitig war die Reduktion der Umlage für viele Unternehmen aufgrund der nicht zu vernachlässigenden monetären Ersparnisse der Einstieg in ihr Energiemanagementsystem. Die finanziellen Vorteile einer reduzierten KWKG- bzw. Offshore-Netzumlage wiegen hierbei in der Regel nicht so schwer. Es bleibt daher abzuwarten, welche Folgen das „Osterpaket“ für die Attraktivität der ISO 50001 haben wird.

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