Freiwillige und verpflichtende Durchführung von Energieaudits gemäß DIN EN 16247-1
27 Februar 2015Durch den Gesetzgeber werden für Unternehmen immer neue Anreize geschaffen, um die Energieeffizienz innerhalb Deutschlands zu erhöhen und somit die EU-Zielvorgaben bis zum Jahr 2020 (20 % weniger Treibhausgasemissionen als 2005, 20 % Anteil an erneuerbaren Energien, 20 % mehr Energieeffizienz) zu erreichen.
Hierbei sind insbesondere steuerliche Aspekte, wie beispielsweise § 10 StromStG und § 55 EnergieStG (sog. „Spitzenausgleich“), und die damit verbundene Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) zu nennen.
KMU (kleine und mittlere Unternehmen) können hierbei zwischen unterschiedlichen Systemen zur Verbesserung der Energieeffizienz wählen. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird dabei zwischen der „großen Lösung“ (Energiemanagementsystem gemäß DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS) und der „kleinen Lösung“ (Alternatives System oder Energieaudit gemäß DIN EN 16247-1) unterschieden.
In Anbetracht des damit verbundenen Aufwands ist es völlig legitim, wenn sich der Großteil der betroffenen KMUs für das Alternative System entscheidet. Einige Unternehmen, dies zeigt unsere Erfahrung, entscheiden sich dennoch freiwillig für die Durchführung eines Energieaudits gemäß der DIN EN 16247-1, das in der Regel aufwändiger ist als das Alternative System.
Diese Unternehmen erkennen und erhoffen sich Vorteile, wie das intensive Auseinandersetzen mit Energieeffizienzmaßnahmen sowie deren Verfolgung bis hin zur Entwicklung von Energieerfassungssystemen und ganzen Messstrategien.
Bei den besagten Unternehmen werden derzeit Konzepte entwickelt, die neben der Energieeffizienz auch die Materialeffizienz zum Thema haben, nach dem Motto „Energieeffizienz steckt im Material“.
Wie reagieren nun aber Unternehmen, die die Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits haben?
Das neue EDL-G (Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen) sieht für alle großen Unternehmen, unabhängig vom Wirtschaftszweig, eine verpflichtende und regelmäßige Durchführung von Energieaudits gemäß DIN EN 16247 vor.
Dieser Verpflichtung müssen die betreffenden Unternehmen – in Deutschland betrifft dies mindestens 50.000 Unternehmen – bis zum 5. Dezember 2015 nachkommen. Anschließend muss mindestens alle 4 Jahre ein Energieaudit durchgeführt werden. Bei der Menge an betreffenden Unternehmen und einem Mangel an Beratern und Auditoren, wird es aller Voraussicht nach Alternativen zum Energieaudit sowie eine „Fristverlängerung“ geben.
Der Bundestag hat am 5. Februar 2015 der Novelle des EDL-G mit Änderungen zugestimmt. Nach einer letzten Befassung im Bundesrat soll das Gesetz noch im März 2015 in Kraft treten.
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