Handlungspotential für Zähleinrichtungen gemäß Messstellenbetriebsgesetz

27 September 2017

Das „Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen“ (kurz: Messstellenbetriebsgesetz, MsbG) besagt, dass Unternehmen mit einem Jahresstromverbrauch von mehr als 6.000 kWh und Anlagenbetreiber mit einer installierten Leistung über 7 kW einen digitalen Zähler installieren müssen.
In diesem Gesetz ebenfalls geregelt ist, dass die Ausstattung von Messstellen mit einem intelligenten Messsystem technisch möglich ist, wenn mindestens drei voneinander unabhängige Unternehmen intelligente Messsysteme am Markt anbieten, die den gesetzten Anforderungen genügen (§ 30 MsbG). Hierbei ist zu beachten, dass obwohl das Messstellenbetriebsgesetz bereits gilt, diese technische Möglichkeit laut Aussage einiger Hersteller von Messeinrichtungen noch nicht gegeben ist und damit erst im Laufe des 1. Quartals 2018 (voraussichtlich Anfang Februar) gerechnet wird.
Diese Verzögerung erlaubt es, dass mit dem sogenannten „Rollout“ erst dann begonnen wird und dementsprechend erst dann die Pflicht zum Einbau von Messstellen mit intelligentem Messsystem besteht. Unternehmen, die noch vor diesem Rollout proaktiv Messstellen mit einem Messsystem einsetzen und hierbei gewisse Mindestanforderungen beachten, haben nach § 19 Abs. 5 MsbG einen Bestandsschutz von in der Regel mindestens 8 Jahren und bis zu 16 Jahren auf diese Messeinrichtungen. Dies bedeutet, dass für diesen Zeitraum auch nicht die gemäß MsbG festgesetzten, erhöhten Zählerentgelte maßgeblich sind. Unternehmen können so je nach Jahresstromverbrauch bzw. installierter Leistung zwischen 60 bis 200 € jährlich einsparen. Bei einem Verbrauch über 100.000 kWh bzw. einer installierten Leistung über 100 kW liegt die jährliche Gebühr im Ermessen des Messstellenbetreibers, kann also ein Mehrfaches bedeuten.
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