Meldepflicht für Strom- und Energiesteuerbegünstigung endet am 30.06.2017

14 Juni 2017

Seit dem 01.07.2016 sind die EU-Mitgliedsstaaten zur Veröffentlichung umfassender Informationen zur Gewährung von staatlichen Beihilfen verpflichtet. Entlastungen, Ermäßigungen oder Befreiungen von der Strom- und Energiesteuer gelten als staatliche Beihilfen.

Gemäß § 5 Abs. 1 der sogenannten „Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung“ (kurz: EnSTransV) sind Unternehmen, die beispielsweise eine Steuerentlastung nach § 9b bzw. § 10 StromStG oder nach § 54 bzw. § 55 EnergieStG erhielten, verpflichtet, für den Zeitraum vom 01.07.2016 bis 31.12.2016 eine Erklärung über die in Anspruch genommenen Steuerbegünstigungen vorzunehmen. Dies ist bis spätestens zum 30.06.2017 erforderlich! Die Erklärung erfolgt auf Basis eines amtlich vorgeschriebenen Vordrucks (Formular 1462), das auf den Internetseiten des Zolls verfügbar ist.

Für andere Steuerbegünstigungen im Bereich der Strom- und Energiesteuer (z. B. für gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe oder für Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder Schienenbahnen) ist eine Anzeige nach § 4 Abs. 1 EnSTransV erforderlich. Auch hierfür steht ein entsprechendes Formular (Nr. 1461) zur Verfügung.

Es ist jedoch gemäß § 6 Abs. 1 EnSTransV auch möglich, sich von der Erklärungspflicht befreien zu lassen. Dieser Fall tritt zum Beispiel ein, wenn die Höhe der in Anspruch genommenen Steuerbegünstigung in den vergangenen drei Jahren vor der Erklärungspflicht nicht mehr als 150.000 € betrug. Diese Schwelle bezieht sich immer auf den einzelnen Begünstigungstatbestand, wird also nicht aufaddiert, sondern je zutreffendem Paragraphen einzeln betrachtet. Auch für die Befreiung ist es erforderlich, diese bis zum 30.06.2017 zu beantragen. Die Befreiung gilt für drei Kalenderjahre ab dem Jahr nach der Antragstellung, für einen Antrag bis 30.06.2017 also für die Kalenderjahre 2017 bis 2019.

Auch für die Befreiung stellt der Zoll einen amtlichen Vordruck (Formular 1463) auf seiner Homapge zur Verfügung. Zudem besteht seit dem 01.05.2017 die Möglichkeit, das sog. „Erfassungsportal EnSTransV“ des Hauptzollamts zu nutzen. Mit diesem kann sowohl eine Anzeige nach § 4 EnSTransV als auch eine Erklärung nach § 5 EnSTransV und ein Antrag auf Befreiung nach § 6 EnSTransV erfolgen. Die Nutzung des Portals ist ab 2018 Pflicht.

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