Nachhaltigkeitsberichtspflicht wird ausgeweitet

17 Mai 2021

Im April 2021 hat die Europäische Kommission ihren Vorschlag für eine Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) veröffentlicht, die die bisher geltende Nonfinancial Reporting Directive (NFRD bzw. Richtlinie 2014/95/EU) ersetzen soll. Der Vorschlag muss noch durch die Instanzen, bietet aber schon jetzt einen Ausblick auf die Veränderungen, die auf Unternehmen in Sachen Berichterstattung zukommen werden.

Anders als bei der aktuellen EU-Richtlinie müssen nun auch große Unternehmen, die nicht am Kapitalmarkt gelistet und auch keine Banken, Versicherungsunternehmen oder weitere Unternehmen mit öffentlichem Interesse sind, Nachhaltigkeitsreporting betreiben.

Als großes Unternehmen gelten jene, die zwei der folgenden drei Kriterien erfüllen:

  • > 250 Mitarbeiter
  • > 40 Mio. € Umsatz
  • > 20 Mio. € Bilanzsumme

Es gibt Vorgaben, über welche Aspekte künftig im Rahmen des Lageberichts berichtet werden muss. Zudem wird es eine Pflicht zur externen Prüfung geben.

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Richtlinie bis zum 1. Dezember 2022 umzusetzen. Gleichzeitig müssen sie sicherstellen, dass die Vorschriften aus der Richtlinie für das am 1. Januar 2023 beginnende Geschäftsjahr oder während des Kalenderjahres 2023 für Unternehmen gelten.

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