BAFA veröffentlicht neue Merkblätter für das EnEfG und das EDL-G

24 Februar 2025

Zum 06.02.2025 veröffentlichte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zwei neue Merkblätter. Diese betreffen zum einen das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) und zum anderen das Energieeffizienzgesetz (EnEfG). Die wesentlichen Änderungen der Merkblätter zu vorherigen Merkblättern werden im Folgenden erläutert.

Aktualisierung des Merkblatts zum Energieeffizienzgesetz (EnEfG)

Das Merkblatt wurde zum 06.02.2025 aktualisiert mit dem Ziel die Anforderungen für Unternehmen zu präzisieren und den bürokratischen Aufwand zu verringern. Die Änderungen betreffen den Unternehmensbegriff, die 90-%-Regelung, die Anforderungen an Umsetzungspläne und Ausnahmeregelungen zur Wirtschaftlichkeitsbewertung. Zusätzlich wurde ein neuer Entscheidungsbaum (Stand 12.02.2025) veröffentlicht, welcher im Anhang dargestellt ist.

Anpassung des Unternehmensbegriffs

In der aktualisierten Version des Merkblattes wird hervorgehoben, dass als Unternehmen stets die kleinste rechtlich selbständige Einheit gilt, die aus handels- und/oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt und bilanziert. Dabei werden nicht nur das Unternehmen selbst, sondern auch seine unselbstständigen Standorte wie Zweigniederlassungen und Filialen erfasst. Diese Klarstellung soll sicherstellen, dass alle wirtschaftlichen Aktivitäten einer organisatorisch zusammenhängenden Einheit berücksichtigt werden.

Neu ist auch eine detailliertere Einordnung kommunaler Unternehmen. Öffentliche Einrichtungen können künftig als Unternehmen eingestuft werden, wenn sie organisatorisch selbstständig sind und am Markt wirtschaftlich tätig werden.

90-%-Regelung bei Energie- und Umweltmanagementsystemen

Energie- und Umweltmanagementsysteme (EnMS/UMS) müssen künftig mindestens 90 % des Endenergieverbrauchs eines Unternehmens erfassen, analog zu den Vorgaben für Energieaudits nach § 8 EDL-G. Die Verantwortung für die Einhaltung liegt beim Unternehmen und ist mit der Zertifizierungsstelle abzustimmen. Die Regelung gilt nur für das einzelne Unternehmen, nicht für Unternehmensgruppen. Alle erfassten Standorte müssen im Zertifikat oder dessen Anlage dokumentiert sein. Bei Stichprobenprüfungen ist die Abdeckung durch eine Übersicht der Standorte und ihres Energieverbrauchs nachzuweisen.

Konkretisierung der Anforderungen an Umsetzungspläne (§ 9 EnEfG)

Das Merkblatt beschreibt die Mindestanforderungen an Umsetzungspläne gemäß § 9 EnEfG, die sich an ISO 50001, EMAS und DIN EN 16247-1 orientieren. Es fordert die Priorisierung und detaillierte Beschreibung wirtschaftlicher Endenergieeinsparmaßnahmen, einschließlich Investitionsvolumen, Zeitrahmen, Verantwortlichkeiten und Umsetzungsfortschritt. Ein Beispiel im Merkblatt soll Unternehmen als Orientierung dienen.

Ausnahmeregelung für Wirtschaftlichkeitsbewertung nach DIN EN 17463 (VALERI)

Bezüglich der Erstellung von Umsetzungsplänen sind bestimmte Maßnahmen sind weiterhin von der detaillierten Wirtschaftlichkeitsbewertung nach DIN EN 17463 (VALERI) ausgenommen. Dazu gehören Investitionen bis 2.000 Euro, bereits beschlossene Maßnahmen, die direkt umgesetzt werden, sowie Maßnahmen, die aufgrund gesetzlicher oder regulatorischer Vorgaben verpflichtend sind.

Aktualisierung des Merkblatts zum Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G)

Zum Stand 06.02.2025 wurden redaktionelle Anpassungen, Formatkorrekturen und eine Neuordnung der Abschnitte vorgenommen. Die Erläuterungen zum Unternehmensbegriff wurden angepasst, die Ausnahme für denkmalgeschützte Gebäude gestrichen, und klargestellt, dass der Endenergieverbrauch aller Objekte berücksichtigt werden muss. Zudem wurden Verweise auf § 9 EnEfG und die DIN EN 17463 ergänzt, sowie ein neues Kapitel zu den zusätzlichen Anforderungen gemäß §§ 9 und 11–17 EnEfG eingefügt.

Anpassung des Unternehmensbegriffs

Der Abschnitt wurde entsprechend dem Merkblatt zum Energieeffizienzgesetz angepasst. Beide Abschnitte sind identisch, dementsprechend auch die Änderung.

Ausnahme von denkmalgeschützten Gebäuden

Die Ausnahme für denkmalgeschützte Gebäude wurde gestrichen. Zudem wurde klargestellt, dass bei der Ermittlung des Gesamtendenergieverbrauchs der Endenergieverbrauch aller Objekte berücksichtigt werden muss.

Zusätzliche Anforderungen gemäß Änderungen des Energieeffizienzgesetzes (§§ 9 und 11 -17 EnEfG)

Die zusätzlichen Anforderungen gemäß §§ 9 und 11-17 EnEfG, die in Übereinstimmung mit den Änderungen des EnEfG angepasst wurden, bauen auf den Energieaudits nach § 8 EDL-G auf und verpflichten Unternehmen zu weiteren Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, wie der Erstellung von Umsetzungsplänen, dem energieeffizienten Betrieb von Rechenzentren und der Nutzung von Abwärme. Unternehmen mit einem Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh/a müssen innerhalb von drei Jahren Umsetzungspläne für wirtschaftliche Endenergieeinsparmaßnahmen erstellen und veröffentlichen. Diese Pläne müssen von unabhängigen Dritten geprüft und dokumentiert werden, einschließlich Priorisierung der Maßnahmen, Investitionsvolumen, Zeitrahmen und Verantwortlichkeit. Die Umsetzungspläne sind öffentlich zugänglich zu machen, z. B. in Unternehmensberichten oder auf der Website.

Gerne unterstützt ECA Concept Sie bei Fragen und Vorhaben rund um das Energieeffizienzgesetz bzw. das Energiedienstleistungsgesetz.

 

 

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