Bundestag beschließt Fristverlängerung bei Schätzungsoption für Drittmengenabgrenzung

17 Dezember 2020

Am heutigen 17.12.2020 wurde die Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetz durch den Bundestag beschlossen. Damit einher geht unter anderem eine Fristverlängerung um ein Jahr für all jene, die ab dem 01.01.2021 ein Messkonzept für ihre an Dritte weitergeleiteten Strommengen nach §§ 62a und 62b EEG (mit Übergangsregelung nach § 104 Abs. 10 EEG) benötigt hätten. Begründet wird dies u. a. mit Lieferschwierigkeiten für die benötigten Messeinrichtungen sowie der verspäteten Veröffentlichung zum finalen Leitfaden zum Messen und Schätzen der Bundesnetzagentur. Betroffene Unternehmen müssen nun also nicht mehr bis zum 01.01.2021 ein Messkonzept nach den Vorgaben der §§ 62a und 62b EEG erstellt und umgesetzt haben, sondern haben nun Zeit bis zum 01.01.2022.

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