Energieeffizienzgesetz (EnEfG) – aktueller Stand

22 April 2023

Energieeffizienzgesetz ersetzt Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G): Aktueller Stand und Hintergründe

Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) soll gemäß den Plänen der Bundesregierung das aktuell gültige Energiedienstleistungsgesetz (welches seit 2015 die Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie regelt) ersetzen. Die Verabschiedung war ursprünglich für den 01.01.2023 vorgesehen. Das Kabinett beschloss das Gesetz am 19.04.2023, nun steht das weitere parlamentarische Verfahren an. Ein Inkrafttreten des  Gesetzesentwurfs, den das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ist noch vor der parlamentarischen Sommerpause geplant. Das EnEfG sieht neue Verpflichtungen für Unternehmen vor. Demzufolge reicht das CO2-Preissignal durch den Emissionshandel bei vielen Unternehmen allein nicht mehr aus. Um die bestehenden Effizienzpotenziale zu realisieren, soll nun ein grundsätzlicher Paradigmenwechsel vollzogen werden – hin zu konkreten unternehmerischen Umsetzungsverpflichtungen für Energieeffizienzmaßnahmen. Dies wird auch darum angestrebt, um das im Klimaschutzgesetz (KSG) verankerte Ziel der Emissionsreduktion im Jahr 2030 von 65 % gegenüber 1990 zu erreichen.

Energieeffizienzziele des EnEfG

Im EnEfG werden Ziele für die Jahre 2030, 2040 und 2045 für den End- und Primärenergieverbrauch vorgeschrieben. Diese stimmen mit den Vorgaben der EU-Kommission für die Novelle der EU-Energieeffizienzrichtlinie EED für Deutschland überein und sind damit ähnlich ambitioniert wie im KSG. Konkret soll der Endenergieverbrauch gegenüber 2008 bis 2030 um 26,5 % verringert werden. Für die Primärenergie soll sogar eine Reduktion um 39,3 % erfolgen. Diese Werte liegen deutlich über den Werten, die sich bei einer Fortführung des aktuellen Trends der Energieverbräuchen der letzten Jahre ergeben würden.

Vorbildfunktion öffentlicher Einrichtungen

Einrichtungen von Bund und Ländern und Kommunen und weiteren öffentlichen Stellen sollen verpflichtet werden Umweltmanagementsysteme einzuführen und darin abgeleitete Maßnahmen ab 2024 umzusetzen. Damit wird anvisiert, jährlich eine Gesamtenergieeinsparung von 2 % zu erreichen. Verpflichtende Energieverbrauchsregister sollen Energieverbräuche erfassen und somit die Einhaltung der Vorgaben überwacht werden.

Einteilung nicht mehr nach KMU-Status, sondern nach Energieverbrauch

Die Einstufung für etwaige Pflichten soll nicht mehr anhand des KMU/Nicht-KMU-Status, also anhand der Zahl der Beschäftigten, dem Jahresumsatz oder Bilanzsumme, sondern anhand des Energieverbrauchs erfolgen. Zur Einteilung sind folgende Werte genannt:

Unternehmen mit einem Energieverbrauch

  • unter 2,5 GWh/a müssen kein Energieaudit durchführen,
  • zwischen 2,5 GWh/a und 15 GWh/a müssen alle 4 Jahre ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 durchführen,
  • über 15 GWh/a müssen ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS einführen.

Unternehmen mit einem jährlichen Energieverbrauch unter 2,5 GWh hätten somit keine verpflichtenden Energieaudits mehr. Diese müssten erst bei einem Energieverbrauch über 2,5 GWh/a durchgeführt werden, sofern nicht bereits ein Energie- oder Umweltmanagementsystem besteht. Die Übergangsfirst hierfür ist 20 Monate nach Eintreten des Gesetzes. Falls bereits ein Energieaudit durchgeführt wurde, muss dies spätestens vier Jahre nach dessen Abschluss erneuert durchgeführt werden. Für Unternehmen mit einem Energieverbrauch über 15 GWh/a würde die Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems nach ISO 50001 beziehungsweise EMAS verpflichtend sein.

Verpflichtende Umsetzung wirtschaftlicher Effizienzmaßnahmen

Die im Energieaudit oder Managementsystem abgeleiteten Effizienzmaßnahmen werden mittels der Kapitalwertmethode nach DIN EN 17463 (VALERI) beurteilt und deren Umsetzung ist im Fall der Wirtschaftlichkeit ebenfalls verpflichtend. Als wirtschaftlich gelten Maßnahmen mit einem positiven Kapitalwert nach 50 % der Nutzungsdauer (bei maximal 15 Jahren, also nach 7,5 Jahren).

Anforderungen an Rechenzentren

Für neue Rechenzentren wird die Einhaltung von Effizienzstandards und Vorgaben für die Kühlung verpflichtend. Außerdem sollen ab 2025 mindestens 30 % und ab 2027 mindestens 40 % der Abwärme genutzt werden. Der Stromverbrauch soll ab 2024 zu 50 % und ab 2027 zu 100 % durch ungeförderten Strom aus erneuerbaren Energien gedeckt werden.

Für Rechenzentren soll eine Pflicht bestehen, bis 2025 ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzurichten. Informationen zur Wärmeauskopplung, wie Wärmemenge, Temperaturniveau und Preis der Abwärme, sollen verpflichtend auf einer digitalen Plattform der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Vermeidung und Verwendung von Abwärme

Unternehmen sollen verpflichtet werden, Abwärme aus Produktionsprozessen zu vermeiden oder, soweit eine Vermeidung nicht möglich ist, die Abwärme in der Anlage, auf dem Betriebsgelände oder bei externen Dritten wiederzuverwenden. Eine Nutzung der Abwärme soll dann erfolgen, wenn dies möglich und zumutbar ist.

Unternehmen die Abwärme erzeugen, sollen zudem zur Auskunft zu deren Eigenschaften, vor allem gegenüber Betreibern von Fernwärmenetzten. verpflichtet sein. Zu den Informationen zählen Wärmemenge und maximale Leistung, zeitliche Verfügbarkeit, Regelungsmöglichkeiten, Temperaturniveau und Preise für die Bereitstellung der Abwärme.

Chancen durch das EnEfG

Um die im Klimaschutzgesetz verankerten Ziele für die Reduzierung der Emissionen zu erreichen, sind weitere gesetzliche Regelungen und Maßnahmen notwendig. Das EnEfG kann dafür ein wichtiges Instrument sein und zielt vor allem auf die Energieeffizienz ab. Öffentliche Einrichtungen sollen dabei eine Vorbildfunktion übernehmen. Die im EnEfG vorgesehenen Verpflichtungen für Unternehmen zur Energieeffizienz bieten, neben dem Beitrag zur Erreichung der Klimaziele, die Möglichkeit Energieverbräuche und damit einhergehenden Kosten zu reduzieren und sind somit auch aus unternehmerischer Sicht interessant.

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