Neu beschlossene Verordnungen zur Sicherung der Energieversorgung
06 September 2022Seit dem 1. September 2022 bzw. 1. Oktober 2022 sind für viele Unternehmen Maßnahmen gefordert, die in Anbetracht deutlich steigender Preise und unklarer Versorgungssicherheit die weitere Energieversorgung sichern sollen. Hierzu wurden zwei Verordnungen ins Leben gerufen, die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch kurzfristige Maßnahmen (kurz: EnSikuMaV) und jene durch mittelfristige Maßnahmen (EnSimiMaV).
Kurzfristige Maßnahmen (gültig vom 01.09.2022 bis 28.02.2023)
Verbot der Beheizung von Gemeinschaftsflächen in öffentlichen Nichtwohngebäuden
In öffentlichen Nichtwohngebäuden ist die Beheizung von Gemeinschaftsflächen untersagt, die dem Aufenthalt von Personen dienen, es sei denn, sie sind zum Schutz dort installierter Technik bzw. dort gelagerten Gegenständen erforderlich und mit Ausnahme jener Flächen, bei denen die Nichtbeheizung zu Schäden oder zu Brennstoffmehrverbrauch führen kann.
Höchstwerte für die Lufttemperatur in Arbeitsräumen in öffentlichen Nichtwohngebäuden
Die Lufttemperatur darf höchstens auf die folgenden Höchstwerte geheizt werden:
- 19 °C (körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit)
- 18 °C (körperlich leichte Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen)
- 18 °C (mittelschwere und überwiegend sitzende Tätigkeit)
- 16 °C (mittelschwere Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen)
- 12 °C (körperlich schwere Tätigkeit
Medizinische Einrichtungen, Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe und Pflegeeinrichtungen, Schulen und Kindertagesstätten und weitere Einrichtungen, bei denen höhere Lufttemperaturen zur Aufrechterhaltung der Gesundheit der dort sich aufhaltenden Personen geboten sind, sind von den Anforderungen ausgenommen.
Trinkwassererwärmungsanlagen in öffentlichen Nichtwohngebäuden
Dezentrale Trinkwassererwärmungsanlagen, insbesondere Durchlauferhitzer oder dezentrale Wasserspeicher sind auszuschalten, wenn deren Betrieb überwiegend zum Händewaschen vorgesehen ist (es sei denn, der Betrieb ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik aus hygienischen Gründen erforderlich). Auch hier sind medizinische und soziale Einrichtungen ausgenommen.
Beleuchtung von öffentlichen Nichtwohngebäuden und Baudenkmälern
Die Außenbeleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern ist nur für Sicherheits- und Notbeleuchtung erlaubt, sonst untersagt. Ausnahmen finden sich bei Kulturveranstaltungen und Volksfesten oder zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit bzw. Abwehr anderer Gefahren.
Weitere Maßnahmen, die den Einzelhandel und Unternehmen im Allgemeinen betreffen:
- Das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystem in beheizten Geschäftsräumen des Einzelhandels ist untersagt, es sei denn, es handelt sich um einen Fluchtweg
- Leuchtwerbung ist von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages untersagt, auch hier mit Einschränkung der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit bzw. der Abwehr anderer Gefahren
Mittelfristige Maßnahmen (gültig vom 01.10.2022 bis 30.09.2024)
Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung
Gebäudeeigentümer mit Wärmeerzeugung durch Erdgas, sind verpflichtet, bis zum 15. September 2024 eine Heizungsprüfung durchführen zu lassen. Die genauen Anforderungen an diese Prüfung finden sich im Verordnungstext. Die Heizungsprüfung kann durchgeführt werden von Schornsteinfegern, Handwerken der Gewerbe Installateur und Heizungsbauer sowie Ofen- und Luftheizungsbauern und Energieberatern aus der Energieeffizienz-Expertenliste.
Für Unternehmen, die bereits ein Energie- oder Umweltmanagementsystem oder eine entsprechende Gebäudeautomation aufweisen, bestehen diese Anforderungen nicht.
Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung
Gaszentralheizungssysteme in Nichtwohngebäuden sind bis zum 30. September 2023 hydraulisch abzugleichen. Voraussetzung ist, dass sie mindestens eine beheizte Fläche von 1.000 m² aufweisen.
Umsetzung wirtschaftlicher Energieeffizienzmaßnahmen in Unternehmen
Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch über die letzten drei Jahre von durchschnittlich 10 GWh/a sind ab dem 01.10.2022 dazu verpflichtet, in den Energieaudits sowie im Rahmen des Energie- oder Umweltmanagementsystems alle konkret identifizierten und als wirtschaftlich durchführbar bewerteten Maßnahmen innerhalb von 18 Monaten umzusetzen.
Eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich durchführbar, wenn sich, orientiert an die DIN EN 17463, nach maximal 20 % der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt (begrenzt auf einen maximalen Bewertungszeitraum von 15 Jahren).
Unternehmen sind verpflichtet, sich dies durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigen zu lassen (auch für den Fall, dass Maßnahmen aufgrund ihrer fehlenden Wirtschaftlichkeit nicht umgesetzt wurden).
Bei Fragen rund um die genannten Verordnungen, aber auch weitere künftige Rechtsänderungen steht Ihnen das Team von ECA Concept gerne zur Verfügung.