Neues EEG erlaubt mehr Unternehmen, ihre EEG-Umlage begrenzen zu lassen

11 Januar 2021

Durch das neue Erneuerbare-Energien-Gesetz (kurz: EEG) vom 21.12.2020 sinkt die Schwelle für die Stromkostenintensität von Unternehmen, die in Genuss einer Begrenzung ihrer EEG-Umlage nach § 64 ff. EEG kommen.

Die Schwellenwerte der Stromkostenintensität für Unternehmen aus Liste 1 der Anlage 4 werden für das Antragsjahr 2021 auf 14 % vereinheitlicht und  in den nächsten Jahren sukzessive abgesenkt, auf 13 % 2022, 12 % 2023 und 11 % ab 2024.

So soll sichergestellt werden, dass die Unternehmen, die derzeit in der Besonderen Ausgleichsregelung privilegiert sind, auch dann privilegiert bleiben, wenn die EEG-Umlage in den folgenden Jahren politisch bedingt schrittweise sinken wird (von aktuell 6,756 Cent/kWh 2020 auf 6,5 Cent/kWh 2021 bzw. 6,0 Cent/kWh 2022).

Gleichzeitig besteht die Möglichkeit, dass Unternehmen, die bisher nicht in den Genuss einer Privilegierung nach § 64 ff. EEG gekommen sind, da ihre Stromkostenintensität zu gering war, in den nächsten Jahren erstmals einen Antrag stellen können.

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